Am 1. Juli 2018 treten umfassende Änderungen des Reiserechts für Pauschalreisen in Kraft. Ziel ist es, die zunehmende Buchung von Reisen über das Internet zu berücksichtigen und den Verbraucherschutz zu verbessern. Laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) gilt das Pauschalreiserecht künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch für mehrere, beim gleichen Anbieter gebuchte Einzelleistungen. Außerdem verlängern sich unter anderem die Fristen, um Mängelansprüche geltend zu machen.
Hintergrundinformation:
Das Reiserecht gehört zum Zivilrecht und ist in einem eigenen Abschnitt im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die Europäische Union (EU) hat seit Jahren an einer neuen Pauschalreise-Richtlinie gearbeitet, die diesen Rechtsbereich in allen EU-Staaten vereinheitlichen und verbraucherfreundlicher machen soll. Nun ist das Projekt abgeschlossen und der deutsche Gesetzgeber hat die EU-Vorschriften in nationales Recht umgesetzt. Die neuen Regelungen treten zum 1. Juli 2018 in Kraft. Die D.A.S. fasst die wichtigsten Neuerungen zusammen.
Erweiterter Geltungsbereich
Die neuen Vorschriften erweitern den Geltungsbereich des Pauschalreiserechts. Jetzt fallen nicht mehr nur klassische Pauschalreisen unter den Schutz dieser Regelungen. Sie kommen nun beispielsweise auch zur Anwendung, wenn Urlauber mindestens zwei einzelne Reiseleistungen für die gleiche Reise – etwa Flug und Hotel – über das gleiche Internetportal gebucht haben. Das Internetportal gilt dann juristisch als Reiseveranstalter und haftet dementsprechend. Auch die Haftung von Reisebüros verschärft sich: Sie gelten nun in mehr Fällen als bisher als Reiseveranstalter. Etwa dann, wenn sie ein Paket selbst zusammengestellter Einzelleistungen als „Pauschalreise“ anbieten.
Längere Frist für Ansprüche
Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice verlängert sich künftig außerdem die Frist, innerhalb derer Reisende bei einer mangelhaften Reiseleistung Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Bisher musste dies innerhalb von einem Monat nach Reiseende passiert sein, künftig haben Reisende dafür zwei Jahre Zeit.
Erweiterte Haftung
Eine weitere Änderung: Der Reiseveranstalter kann seine Haftung nicht mehr auf den dreifachen Reisepreis beschränken, wenn es um körperliche Schäden geht und der Veranstalter den Schaden verschuldet hat. In solchen Fällen zählt ein Verschulden der einzelnen Leistungsträger, wie etwa des Hotels, als Verschulden des Veranstalters. Wenn Reisende in Zukunft wegen außergewöhnlicher, unabwendbarer Ereignisse, beispielsweise einer Naturkatastrophe, nicht nach Hause fliegen können, muss der Reiseveranstalter ihnen für bis zu drei Nächte eine Unterkunft besorgen. Diese sollte möglichst dem Standard der gebuchten Unterkunft entsprechen. In besonderen Fällen – etwa bei Schwangeren – gilt dies auch über drei Nächte hinaus. Außerdem sind Reiseveranstalter ab 1. Juli bei solchen außergewöhnlichen Ereignissen zu weiteren Beistandsleistungen verpflichtet – wie der Herstellung von Telefonverbindungen oder der Suche nach alternativen Reisemöglichkeiten.
Anpassung Reisepreis
Allerdings hat der Veranstalter nun auch das Recht, den Reisepreis nach der Buchung um bis zu acht Prozent zu erhöhen. Dies ist allerdings an einige Voraussetzungen geknüpft, zum Beispiel muss der Veranstalter sich diese Möglichkeit vertraglich offen gehalten haben. Die Preiserhöhung muss er bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn mitteilen.
Nach wie vor gilt: Reisende müssen Mängel vor Ort unverzüglich dem Veranstalter melden und Abhilfe verlangen – sonst haben sie keine Ansprüche.
Bundesgesetzblatt 2017 Teil I Nr. 48 vom 21. Juli 2017, Seite 2394
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